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Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2)
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen, sowie bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
(3)
Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
(4)
Sofern unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
(5)
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem „Liefervertrag“ um einen Kaufvertrag, Werkvertrag oder einen Vertrag i.S.d. § 650 BGB handelt. Der Begriff Käufer umfasst daher auch den „Besteller“ eines Werkvertrags.

2. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, sowie sonstiger vereinbarter Zuschläge. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so behalten wir uns das Recht vor, die ursprünglich verhandelten Preise entsprechend und angemessen sowie in einer dem Käufer zumutbaren Weise anzupassen. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

3. Zahlungen und Verrechnungen
(1)
Unsere Forderungen sind sofort mit Erhalt der Lieferung und unabhängig von einer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und haben ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung (wobei Skonto grundsätzlich nur gewährt wird, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist). Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
(2)
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz.
(3)
Der Käufer darf nur mit anerkannten unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. nur wegen solcher Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend machen.
(4)
Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, diesen, unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig zu stellen, es sei denn, der Käufer hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer in Zahlungsrückstand gerät, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet. Darüber hinaus ist der Lieferer bei Gefährdung seiner Forderungen berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
(5)
Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, auch aus Wechseln, die uns oder uns verbundenen Unternehmen im Sinne § 15 Aktiengesetz gegen den Käufer zu stehen, aufzurechnen

4. Auftrag
(1)
Nachträgliche Änderungen an bereits verbindlich vereinbarten Aufträgen können nicht mehr getroffen werden, da die Abwicklung der Aufträge unmittelbar geschieht. Auftragserhöhungen werden als Neuauftrag behandelt.
(2)
Soweit es sich bei der Herstellung der Waren um Sonderanfertigungen nach Angaben des Bestellers handelt, wird für vom Kunden vorgegebene Beschaffenheitseigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit oder Haltbarkeit keinerlei Garantie bzw. Gewährleistung von uns übernommen. Druckprüfungen erfolgen ausschließlich auf Kosten und Risiko des Käufers.
(3)
Werden bei der Herstellung von Waren, die nach den Angaben des Bestellers hergestellt werden, Urheber-, Lizenz- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt, obliegt die Haftung dafür dem Besteller. Dieser hat uns diesbezüglich von jeglicher Haftung freizustellen.

5. Telefonauskünfte und Auftragsannahme
(1)
Telefonisch erteilte Auskünfte bezüglich Preis und Lieferzeit sind stets unverbindlich. Mündlich erteilte Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Auftragsbestätigungen sind sofort nach deren Erhalt vom Käufer auf Richtigkeit zu überprüfen und ggf. sofort zu reklamieren. Nachträgliche Preisreklamationen werden von uns nicht anerkannt.
(2)
Wir behalten uns spätere Änderungen unserer Auftragsbestätigungen in Bezug auf Werkstoff und Materialstärke vor. Änderungen dieser Art sind aber nur zulässig, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit und die Qualität der Ware nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.

6. Werkzeuge
Anzufertigende Werkzeuge werden dem Besteller anteilig weiterberechnet. Diese Werkzeuge bleiben unser Eigentum und werden für Folgeaufträge zur Verfügung des Auftraggebers bereitgestellt.


7. Inhalt und Umfang der Lieferung
(1)
Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der jeweils anwendbaren Norm oder besonderer Vereinbarung zulässig, solche vom Gewicht im Rahmen handelsüblicher Spannen. Abweichungen dieser Art sind nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt.
(2)
Die im Internet, in Prospekten allgemeinen Angeboten und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindlich. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe dar und begründen dementsprechend keinerlei Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche.

8. Lieferzeit – Verzugsfolgen
(1)
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, evtl. vereinbarter An- bzw. Vorauszahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten – wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringen in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer aufgrund Verzugs des Käufers bestehender Rechte – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(2)
Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
(3)
Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Käufer frühestens eine Woche nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
(4)
Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf Schadensersatz zu fordern.
(5)
Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen bei uns / oder unseren Zulieferanten (z. B. Feuer, Maschenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens der Zulieferanten insbesondere in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Über jede wesentliche Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten. Soweit dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilweise erfüllt ist.
(6)
Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der Käufer nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschaden mitteilt.

9. Gefahrübergang, Transport, Versendung
Die Bestimmung der Transportwege und –mittel sowie des Spediteurs oder Frachtführers erfolgt mangels besonderer Weisung durch uns. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften bei Annahmeverzug bleiben unberührt. Bei Transportschäden hat uns der Käufer unverzüglich einen Schadensbericht zu übermitteln. Für den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt der Zurverfügungstellung ab Werk maßgebend. Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten, hat uns der Käufer alle etwa erforderlichen Ausfuhrdokumente vorzulegen.

10. Jahres- und Abrufaufträge
Jahres- und Abrufaufträge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Jahres- / Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge. Soweit sich aus einem Jahres- / Abrufvertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten abzurufen. Werden vom Käufer Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aufgrund Verzuges des Käufers bleiben unberührt.

11. Mängelansprüche
(1)
Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Waren bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nicht übernommen. Wir haften nicht für Verschlechterung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
(2)
Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Mangel unverzüglich, spätestens 6 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt wird, sofern der Mangel bei der Untersuchung erkennbar war. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich spätestens am 6. Tag nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
(3)
Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, d.h. die beanstandete Ware oder eine Probe derselben ist uns innerhalb von 4 Werktagen zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten kann; weiterreichende Ansprüche bestehen nicht. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu.
(4)
Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet, außer im Falle des Vorsatzes, nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
(5)
Werden von uns hergestellte Waren nachbearbeitet bzw. verbaut, erlischt damit die Gewährleistung.

12. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

13. Eigentumsvorbehalt
(1)
Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware) und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware.
(2)
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und nicht im Verzug ist; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich USt., soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Maßnahmen gemäß § 771 ZPO erheben können. Die uns dadurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat uns der Käufer zu erstatten; der Käufer haftet auch für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Zur Abtretung der Forderung im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
(5)
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile der Sitz des Verkäufers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach Ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.
 
AGB 2019